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   FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97   

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FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97 (https://dejure.org/1999,9493)
FG Köln, Entscheidung vom 13.12.1999 - 1 K 5469/97 (https://dejure.org/1999,9493)
FG Köln, Entscheidung vom 13. Dezember 1999 - 1 K 5469/97 (https://dejure.org/1999,9493)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2
    Entschädigung auch bei einvernehmlicher Umstrukturierung ohne

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbegünstigte Abfindungen - Entschädigung auch bei einvernehmlicher Umstrukturierung ohne Aufgabe des ursprünglichen Rechtsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 367
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 25.08.1993 - XI R 7/93

    Bei fortgesetztem Dienstverhältnis ist eine Zahlung zur Ablösung eines Wohnrechts

    Auszug aus FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97
    Hinzuweisen sei ausdrücklich auf die Entscheidung des BFH vom 25.08.1993 XI R 7/93, BStBl II 1994, Seite 185, wonach die Anwendung der genannten Begünstigungsvorschriften ausgeschlossen sei, wenn das Dienstverhältnis fortgeführt werde (so auch Schmidt u. a. 17. Aufl. 1998, Rdz. 26 zu § 24 EStG ).

    Ein teilweiser Wegfall der Einkunftsquelle reicht aus, wenn ein schwerwiegender und ungewöhnlicher Eingriff vorliegt (BFH-Urteil vom 25.08.1993 XI R 7/93, BStBl. II. 1994, 185: BFH-Urteil vom 20.07.1978, a.a.O., sowie Seeger in Schmidt u. a., Rz. 10 zu § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ).

    Besteht die Einkunftsquelle, z. B. - wie hier - der Anstellungsvertrag, fort, soll in der Einmalzahlung zur Abgeltung laufender vertraglicher Verpflichtungen eine bloße Änderung der Zahlungsmodalitäten zu sehen sein, während die Einmalzahlung bei Beendigung der Einkunftsquelle oder des Anstellungsverhältnisses eine steuerfreundliche Gestalt annimmt und auch nach Aussicht des BFH eine Entschädigung darstellen kann (BFH-Urteil vom 25.08.1993 XI R 7/93, BStBl. II 1994, 185 f., m.w.N.; Weber-Grellet, DStR 1993, 261 f.; dem BFH hierin folgend kürzlich der 7. Senat des FG Köln. Urt. v. 12.8.1999, 7 K 5358/95, EFG 1999, 1129 f., m.w.N.).

    Darüber hinaus sind solche Unterscheidungen vom BFH in mindestens zwei Fällen getroffen worden, denen gar kein Verlust von Einnahmen, sondern von mietfreien Werks- bzw. Dienstwohnungen zugrundeliegt (Urteile vom 15.03.1974 und 25.08.1993, a.a.O.).

  • BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91

    Tarifbegünstigung bei Umwandlung von Pensionsansprüchen in Abfindung

    Auszug aus FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97
    Begrifflich setzt die Entschädigung nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 09.07.1992 XI R 5/91, BStBl. II 1993, 27) voraus, daß die Leistung (Zahlung) sich nicht als Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung darstellt, sondern als eine Leistung, die zur Erfüllung eines an die Stelle des ursprünglich vorhandenen und später entfallenden Anspruches getreten ist.

    Damit war für einen Teil der vom Erblasser zu beanspruchenden laufenden und zukünftig erwirtschafteten Geschäftsbeteiligung zivilrechtlich eine neue Rechtsgrundlage geschaffen (BFH vom 09.07.1992, a.a.O., m.w.N.).

    Keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis, im Streitfall die Aufgabe einer vertraglich gesicherten Position, aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH vom 09.07.1992, a.a.O., m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 09.07.1992, a.a.O., m.w.N.) erfaßt die in Buchst. b) genannte Alternative "Entschädigungen, die als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung gezahlt werden" (Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit: Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder der Anwartschaft auf eine solche).

  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

    Auszug aus FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97
    Auch der BFH hat in diesem Zusammenhang (Schadenseintritt gegen den Willen des Steuerpflichtigen) den Satz geprägt: "Niemand handelt aus eigenem Antrieb seinem Interesse bewußt zuwider" (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.1978 IV R 43/94, BStBl II 1979, S. 9 f. und c) bb) - S. 13-).

    Beim Erblasser ist durch die von der A verlangte Gebietsabtretung eine objektive Verschlechterung der Ertragsgrundlage eingetreten (BFH-Urteil vom 20.07.1978 IV R 43/74, BStBl II 1979, 9 ff., 13 und c) bb).

    Ein teilweiser Wegfall der Einkunftsquelle reicht aus, wenn ein schwerwiegender und ungewöhnlicher Eingriff vorliegt (BFH-Urteil vom 25.08.1993 XI R 7/93, BStBl. II. 1994, 185: BFH-Urteil vom 20.07.1978, a.a.O., sowie Seeger in Schmidt u. a., Rz. 10 zu § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ).

  • BFH, 13.02.1987 - VI R 230/83

    Im Arbeitsvertrag für Wettbewerbsenthaltung nach Vertragsbeendigung zugesagte

    Auszug aus FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97
    Zwar hat der BFH bloße Ersatzleistungen als Erfüllung etwa eines vertraglichen Anspruchs nicht als Entschädigung gewertet (Urt. vom 15.03.1974 VI R 371/70, BStBl II 1974, 512 f.: Urteil vom 13.02.1987 VI R 230/83, BStBl II 1987, 386: Urteil vom 16.03.1993 XI R 52/88, BStBl. II 1993, 507 f.).

    Das bedeutet weiterhin, daß für Buchst. b) der Vorschrift eine "neue" Rechts- oder Billigkeitsgrundlage ebensowenig erforderlich ist wie ein "Handeln unter Druck" (BFH-Urteile vom 13.02.1987 VI R 230/83, BStBl. II 1987, 386 f.: vom 08.08.1986 VI R 28/84, BStBl. II 1987, 106 f.).

  • FG Köln, 12.08.1999 - 7 K 5358/95

    Steuerlich relevante Entschädigung bei Verzicht auf Tantiemeanspruch bei

    Auszug aus FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97
    Besteht die Einkunftsquelle, z. B. - wie hier - der Anstellungsvertrag, fort, soll in der Einmalzahlung zur Abgeltung laufender vertraglicher Verpflichtungen eine bloße Änderung der Zahlungsmodalitäten zu sehen sein, während die Einmalzahlung bei Beendigung der Einkunftsquelle oder des Anstellungsverhältnisses eine steuerfreundliche Gestalt annimmt und auch nach Aussicht des BFH eine Entschädigung darstellen kann (BFH-Urteil vom 25.08.1993 XI R 7/93, BStBl. II 1994, 185 f., m.w.N.; Weber-Grellet, DStR 1993, 261 f.; dem BFH hierin folgend kürzlich der 7. Senat des FG Köln. Urt. v. 12.8.1999, 7 K 5358/95, EFG 1999, 1129 f., m.w.N.).

    Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen (vgl. auch Urteil des 7. Senats des FG Köln v. 12.8.1999, a.a.O.).

  • BFH, 20.11.1970 - VI R 183/68

    Auslegung der Rechtsnorm - Entgangene Einnahmen - Entgehende Einnahmen - Ersatz -

    Auszug aus FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97
    die auf das Urteil vom 20.11.1970 VI R 183/68, BStBl. II 1971, 263 zurückgeht, anschließen könnte.

    Es muß genügen, daß der Steuerpflichtige den (drohenden) Einnahmeverlust nicht selbst herbeigeführt hat und auch nicht selbst herbeiführen wollte: der Eintritt des Verlustes "ohne seinen Willen" (BFH vom 20.11.1970, a.a.O.) reicht zur Abgrenzung des Begriffs der Entschädigung aus.

  • BFH, 23.01.2001 - XI R 7/00

    Abfindung an angestellten Versicherungsvertreter

    Auszug aus FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97
    Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 7/00).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88

    1. Der gesetzliche Übergang einer Arbeitslohnforderung gem. § 115 Abs. 1 SGB X

    Auszug aus FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97
    Zwar hat der BFH bloße Ersatzleistungen als Erfüllung etwa eines vertraglichen Anspruchs nicht als Entschädigung gewertet (Urt. vom 15.03.1974 VI R 371/70, BStBl II 1974, 512 f.: Urteil vom 13.02.1987 VI R 230/83, BStBl II 1987, 386: Urteil vom 16.03.1993 XI R 52/88, BStBl. II 1993, 507 f.).
  • BFH, 08.08.1986 - VI R 28/84

    Tarifvertraglich zustehende Abfindungen an Flugbegleiter wegen Ausscheidens aus

    Auszug aus FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97
    Das bedeutet weiterhin, daß für Buchst. b) der Vorschrift eine "neue" Rechts- oder Billigkeitsgrundlage ebensowenig erforderlich ist wie ein "Handeln unter Druck" (BFH-Urteile vom 13.02.1987 VI R 230/83, BStBl. II 1987, 386 f.: vom 08.08.1986 VI R 28/84, BStBl. II 1987, 106 f.).
  • BFH, 14.07.1993 - I R 84/92

    Entschädigung zum Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - Zahlung

    Auszug aus FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97
    Eine Entschädigung liegt nicht vor bei bloßer Änderung der Zahlungsmodalitäten (BFH/NV 1994, 23 betreffend Abfindung von Lizenzansprüchen).
  • BFH, 15.03.1974 - VI R 371/70

    Abfindung des Arbeitnehmers - Fortbestehendes Arbeitsverhältnis - Vorzeitige

  • BFH, 13.02.1987 - VI R 168/83

    Voraussetzungen für eine Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz -

  • BFH, 26.02.1999 - XI R 66/97

    Prozeßvertretung durch Partnerschaftsgesellschaften

  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

  • BFH, 16.04.1980 - VI R 86/77

    Zur Frage der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG i. V. m. § 34

  • FG Münster, 08.11.1995 - 13 K 3320/94

    Ermäßigter Steuersatz bei Einmalzahlung einer Witwenpension

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.06.2000 - 6 K 2970/98

    Einmalzahlung zum Ausgleich von Nachteilen

    Für die Rechtsauffassung des Finanzgerichtes Thüringen spricht weiterhin, dass die §§ 16, 17 EStG die Erfassung angesammelter stiller Reserven bei Beendigung der Tätigkeit im Auge haben, während § 24 Nr. 1 a EStG auf entgangene oder entgehende Einnahmen zielt, für die - zukunftsbezogen - Ersatz geleistet werden soll (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 13. Dezember 1999 1 K 5469/97, EFG 2000, 367 ).

    Der Senat ließ die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zu, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine neue Rechts- oder Billigkeitsgrundlage entsteht, auch wenn ein Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, strittig ist, und die weitere Frage, ob die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend vorliegen muss, in der neueren Rechtsprechung der Finanzgerichte kontrovers beantwortet wird (vgl. FG Thüringen, EFG 1999, 171; FG Köln, EFG 2000, 367 ).

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